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Investitionszulage: Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Anschaffung oder Fertigstellung

Liegt Ihr Betrieb in einem der neuen Bundesländer oder in einem bestimmten Teil von Berlin, können Sie eine Investitionszulage beantragen, wenn Sie begünstigte Gegenstände anschaffen oder herstellen bzw. wenn solche Aufwendungen fürs Betriebsgebäude anfallen. Zwar sind die Fördersätze seit Jahren im Sinkflug, die Finanzhilfen vom Staat gibt es aber noch.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung des Wirtschaftsguts ermittelt wird, wenn zuvor Zulagen gewährt wurden, die nun wieder zurückgezahlt werden müssen.

Erfüllt nämlich das angeschaffte oder fertiggestellte Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionszulage nicht, wurde aber in den Vorjahren Fördergeld für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten gewährt, muss die Bemessungsgrundlage der Vorjahre insoweit berichtigt und der Bescheid über die Zulage aufgehoben oder geändert werden. Gleichzeitig fordert das Finanzamt die für die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten in Anspruch genommene Investitionszulage zurück.

Und was tun, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut zwar begünstigt ist, die Anzahlungen die späteren Aufwendungen aber übersteigen? Dann müssen Sie die in den Vorjahren ermittelte Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen AfA-Regelungen um die Anzahlungen berichtigen, die die tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- oder Erhaltungskosten) übersteigen.

Hinweis: Da bei Anzahlungen und Teilherstellungskosten der Anspruch auf Investitionszulage von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Investitionsabschlusses abhängt und diese im Vorfeld lediglich prognostiziert werden können, setzt das Finanzamt die Investitionszulage stets vorläufig fest. Dies erleichtert den Beamten die spätere Änderung oder Aufhebung des Bescheids, da dieser insoweit noch nicht bestandskräftig ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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