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Steuern im Rotlichtmilieu: Im wahrsten Sinne des Wortes das älteste Gewerbe der Welt?
In einer Zeit, in der Prostitution noch als "gewerbsmäßige Unzucht" galt, sprach der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Grundsatzurteil, wonach die Einkünfte von Prostituierten als sonstige Einkünfte zu versteuern sind. Die Richter entschieden damals, dass "Straßendirnen" trotz ihrer sittenwidrigen Tätigkeit besteuert werden dürfen. Gleichwohl erzielten sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da sie sich nicht nach außen hin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligten. Ihre Tätigkeit sei lediglich das "Zerrbild eines Gewerbes".
Das Vokabular des Urteils aus dem Jahr 1964 führt vor Augen, wie sehr sich die sittliche und rechtliche Beurteilung des Rotlichtgewerbes seither geändert hat. Aus demselben Grund fordert nun auch der Dritte Senat des BFH eine Überprüfung der Rechtsprechung durch den Großen Senat.
Hinweis: Der Dritte Senat ist ein Gremium aus fünf Richtern, die gemeinsam einen der insgesamt elf BFH-Senate bilden. In besonderen Fällen muss der Große Senat entscheiden, der mit elf Richtern besetzt ist - je einem Richter aus jedem Senat.
Dem Vorlagebeschluss des Dritten Senats kann entnommen werden, dass er bei selbständig tätigen Prostituierten von gewerblichen Einkünften ausgeht. Eine Neubeurteilung der Rechtsfrage hält er aus folgenden Gründen für erforderlich:
- Durch das Prostitutionsgesetz aus 2001 hat sich die Rechtslage der Prostituierten erheblich verbessert (z.B. haben sie nun Zugang zur Sozialversicherung).
- Mittlerweile vertreten mehrere Verbände die Interessen der Prostituierten.
- Die Haltung der Bevölkerung gegenüber der Prostitution hat sich erheblich verändert.
- In Zeiten, da Prostitution öffentlich beworben wird, ist die Meinung nicht mehr vertretbar, dass Prostituierte nach außen hin nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
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