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Werbungskostenabzug: Beim Sprachkurs im Ausland muss eine konkrete Verbindung zum Job bestehen

Haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, das Nützliche mit dem Angenehmen zu verbinden und einen Sprachkurs an einem interessanten oder schön gelegenen Ort im Ausland zu absolvieren, anstatt an der heimischen Volkshochschule? Dann sollten Sie bedenken, dass Sie weder die Kosten des Kurses - etwa für das Lehrmaterial - noch die Reise- und Übernachtungskosten grundsätzlich als Werbungskosten absetzen können.

Denn ein Sprachkurs im Ausland ist ohne konkrete Verbindung zum aktuellen oder künftigen Job steuerlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn der Kurs der Qualifizierung für eine neue Arbeitsstelle allgemein dienlich sein könnte, der neue Chef die Sprache aber nicht konkret fordert. Zwar werden Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben immer wichtiger und können die Suche nach einer neuen Arbeit erleichtern. Dennoch müssen Sie für die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Ausgaben konkrete Kontakte zum (potentiellen) Arbeitgeber vorweisen, bei dem die Kenntnisse für die Arbeit von Bedeutung sind.

Hinweis: Bei einem Fremdsprachenkurs, der nicht am Wohnort des Arbeitnehmers oder Selbständigen stattfindet, wird generell geprüft, ob die Veranstaltung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist oder ob private Reiseinteressen überwiegen. Ist der Kurs zwar nicht ausschließlich beruflich bedingt, der berufliche Anteil aber auch nicht von untergeordneter Bedeutung, dürfen die damit verbundenen Reisekosten - in Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und in Kosten der privaten Lebensführung - aufgeteilt werden. Als Aufteilungsmaßstab für solche gemischten Reisekosten kommt das Verhältnis der beruflichen zu den privaten Zeitanteilen in Betracht.

Da eine Sprache in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter zu erlernen ist, dürfen Finanzbeamte nicht darauf abstellen, dass ein Sprachkurs im Inland den gleichen Erfolg hätte und weniger kosten würde.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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