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Rechnung: Wann ist der Vorsteuerabzug bei Nichtzahlung zu kürzen?
Manch ein Rechtsstreit kann sich in Deutschland über mehrere Jahrzehnte erstrecken. So geschehen in einem Streitfall, dem jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) ein Ende gesetzt hat. Dabei ging es um die Frage, wann ein Vorsteuerabzug aus einer nichtbezahlten Rechnung zu kürzen ist.
Ein Auftraggeber stritt mit einem Bauunternehmer über Mängel an einem Bauobjekt. Er kürzte daher - wie üblich - den im Jahr 1981 eingeforderten Rechnungsbetrag. Trotzdem machte er aus dem vollen Rechnungsbetrag einen Vorsteuerabzug geltend. Zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer schwelte anschließend ein Rechtsstreit, der erst nach fast 20 Jahren im Jahr 2001 mit einem Vergleich beendet wurde. Durch den Vergleich musste der Auftraggeber weniger zahlen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vorsteuer auf Grundlage des reduzierten Vergleichsbetrags im Jahr 2001 zu kürzen ist. Anders sieht das der BFH: Er ist der Auffassung, dass die Vorsteuer bereits vor etwa 20 Jahren hätte gekürzt werden müssen. Ein Leistungsempfänger muss bereits dann die Vorsteuer aus einer Rechnung kürzen, wenn er die Forderung ernsthaft bestreitet und damit erklärt, dass er (ganz oder teilweise) nicht bezahlen wird. Diese Kürzung wurde jedoch damals versäumt. Sie kann nicht im Jahr 2001 nachgeholt werden.
Hinweis: Für den Auftraggeber, der sich gegen die Vorsteuerkürzung im Jahr 2001 gerichtlich gewehrt hat, ist die Entscheidung sehr gut. Denn die Kürzung konnte nicht (mehr) in 2001 erfolgen. Damit konnte ihm auch der höhere (nicht zutreffende) Vorsteuerabzug in diesem Verfahren nicht gekürzt werden. Der BFH lässt offen, wann genau die Korrektur zu erfolgen hatte. Es wird nur der Zeitraum 1981 bis 1984 angedeutet. Ebensowenig äußert er sich zu der Frage, ob überhaupt eine Korrektur für die Vergangenheit noch möglich ist. Normalerweise dürfte nach den Verjährungsvorschriften des Steuerrechts eine Korrektur in diesen Jahren nicht mehr in Betracht kommen.
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