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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Befreiung von der Abgabe wird erschwert
Das Bundesfinanzministerium verschärft die Voraussetzungen für die Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Unternehmer sind verpflichtet, neben einer Umsatzsteuerjahreserklärung auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Ein Teil der Umsatzsteuer ist dann schon laufend als Vorauszahlung zu leisten.
Sofern die Steuer für das vorangegangene Jahr mehr als 7.500 EUR beträgt, muss der Unternehmer monatlich Voranmeldungen abgeben. Bleibt der Betrag darunter, muss im Regelfall nur quartalsweise eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine entsprechende Zahlung erfolgen. Das Finanzamt kann bei einer Vorjahressteuer, die weniger als 1.000 EUR beträgt, auch ganz auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichten.
Bislang konnte das Finanzamt in einer Ermessensentscheidung die Befreiung in begründeten Einzelfällen versagen. Ein begründeter Einzelfall liegt beispielsweise dann vor, wenn sich die betriebliche Struktur nachhaltig verändert, so dass eine Befreiung nicht mehr in Betracht kommt. Nach den neuen Regeln ist die Befreiung auch dann nicht mehr möglich, wenn der Steueranspruch durch die Befreiung gefährdet erscheint oder für das laufende Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist.
Hinweis: Sofern der Unternehmer das Unternehmen neu gründet, muss er ungeachtet der zu zahlenden Steuer für zwei Kalenderjahre monatlich Voranmeldungen abgeben.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |