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Kulturelle Dienstleistungen: Steuerbefreiung kann nur vier Jahre rückwirkend erteilt werden
Das Umsatzsteuerrecht befreit die kulturellen Dienstleistungen durch bzw. in Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen und zoologische Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst von der Steuerpflicht. Eine Voraussetzung für dieses Privileg ist, dass es sich um eine Einrichtung des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands handelt.
Andere Unternehmer können die Steuerbefreiung beanspruchen, wenn sie eine vergleichbare Einrichtung unterhalten und dieselben kulturellen Aufgaben erledigen. Dies muss eine zuständige Landesbehörde bescheinigen. Das kann sie auch rückwirkend für die Vergangenheit tun - bislang ohne Einschränkung.
Beispiel: Ein Unternehmer betreibt einen Zoo. Er versäumt es, bei der zuständigen Landesbehörde die Bescheinigung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zu beantragen.
Nach der alten Rechtslage bis zum 31.12.2010 konnte die Bescheinigung unbegrenzt rückwirkend erteilt werden und die Steuer damit rückwirkend entfallen.
Die Rückabwicklung über viele Jahre führte in der Praxis allerdings zu zahlreichen Problemen. Deshalb weist das Bundesfinanzministerium nun darauf hin, dass nach neuer Rechtslage im Regelfall die Bescheinigung nur noch vier Jahre rückwirkend erteilt werden kann.
Hinweis: Diese Frist gilt ebenfalls für die rückwirkende Aufhebung der Bescheinigung, durch die die Umsätze wieder steuerpflichtig werden.
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