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Vorsteuerberichtigung: Wenn eine Anzahlung zurückgezahlt wird
Muss die Vorsteuer berichtigt werden, wenn eine Anzahlung zurückerstattet wird? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) jetzt beantwortet. Zum Hintergrund: Ein Unternehmer kann die Vorsteuer eigentlich nur dann abziehen, wenn die Eingangsleistung (Lieferung oder Dienstleistung) vollständig erbracht ist. Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn eine Anzahlung geleistet wird.
Beispiel: Ein Unternehmer vereinbart die Lieferung von mehreren Industrieanlagen. Er leistet eine Anzahlung in Höhe von 119.000 EUR. Auch noch vor der Fertigstellung der Anlagen kann der Unternehmer einen Vorsteuerabzug in Höhe von 19.000 EUR geltend machen.
In dem Fall vor dem FG entbrannte zwischen dem Leistungsempfänger und dem Anlagenbauer ein Streit über die Mängelfreiheit schon vor Abschluss der Arbeiten. Daraufhin vereinbarten sie eine Teilrückzahlung der Anzahlung. Das Finanzamt kürzte infolgedessen den Vorsteuerabzug um die im Rückzahlungsbetrag enthaltene Vorsteuer. Dieser Ansicht ist auch das FG gefolgt. Für die Reduzierung der Vorsteuern kommt es allein auf die Rückzahlung an und nicht darauf, ob damit zu rechnen ist, dass die Leistung später komplett ausgeführt wird. Mit der vollständigen Leistung kann dann natürlich der komplette Vorsteuerabzug in der entsprechenden Höhe geltend gemacht werden.
Hinweis: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei Anzahlungen ist - wie immer - eine ordnungsgemäße Rechnung, die insbesondere die Steuernummer des leistenden Vertragspartners ausweist.
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