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Echtes Factoring: Vorfinanzierungszins unterliegt der Umsatzsteuer
"Sofortiger Geldeingang ohne Risiko" - was wie eine unseriöse Werbebotschaft klingt, ist die Geschäftsgrundlage eines durchaus seriösen Wirtschaftszweigs, des sogenannten Forderungsaufkaufs (Factoring). Factoring-Unternehmen kaufen anderen Unternehmen offene Forderungen ab und kümmern sich dann darum, die Schuld beim Kunden einzutreiben.
Wie ein solcher Forderungskauf im Detail funktionieren kann, führt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor Augen: Eine GmbH kaufte offene Forderungen von Ärzten gegen ihre Patienten auf. Die Ärzte übermittelten der Gesellschaft hierzu regelmäßig ihre Abrechnungsunterlagen und boten ihr damit die Forderungen zum Kauf an. Wenn die GmbH nicht innerhalb von zehn Tagen widersprach, galten die Forderungen als angekauft. Die GmbH schrieb den Ärzten daraufhin sofort einen Kaufpreis gut, der geringfügig unter dem tatsächlichen Forderungsbetrag lag. Ab dem Kaufdatum trug die GmbH das Risiko, dass sich bestimmte Patientenforderungen später als uneinbringlich erweisen sollten (echtes Factoring).
Die Gewinnspanne der GmbH errechnete sich aus drei Faktoren:
- einer Gebühr in Höhe von 1,5 % (oder 1,7 %) des Rechnungsendbetrags,
- einer Bearbeitungs- und Portogebühr von 2,17 EUR pro Rechnung und
- einem Vorfinanzierungszins in Höhe von 1 % des Rechnungsendbetrags. (Diesen Zins berechnete die GmbH den Ärzten, weil sie die Patientenforderungen durchschnittlich erst nach 45 Tagen beim Patienten vereinnahmen konnte, die Zahlungen an die Mediziner aber sofort leistete.)
Die GmbH vertrat vor dem BFH die Ansicht, dass die vereinnahmten Vorfinanzierungszinsen umsatzsteuerfrei belassen werden müssten, da sie eine Gegenleistung für eine steuerfreie Kreditgewährung seien. Der BFH entschied jedoch, dass auch die Zinsen der Umsatzsteuer unterliegen. Denn er ging nicht von einer steuerfreien Kreditgewährung an die Ärzte aus, sondern von einem einheitlichen Geschäft (Gesamtleistung).
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