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Betriebsausgaben: Kann die Gewerbesteuer abgezogen werden?
Für Wirtschaftsjahre ab 2008 können Sie die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen. Dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist, hat das Finanzgericht Hamburg (FG) Anfang dieses Jahres bestätigt. Allerdings wurde gegen sein Urteil mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Sofern Sie sich als Einzelunternehmer, Kapital- sowie Personengesellschaft im Einspruchsverfahren auf diese berufen, ruht Ihr Verfahren, bis eine Entscheidung gefallen ist. Insoweit bleibt die Gewinnermittlung offen und kann - bei positivem Ausgang - zu Ihren Gunsten geändert werden. Eine Aussetzung der Vollziehung gewähren die Finanzämter allerdings nicht.
Zum wackeligen Hintergrund: Das FG kam im erwähnten Urteil zwar zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für die Gewerbesteuer dem Wesen nach Betriebsausgaben sind, die grundsätzlich gewinnmindernd berücksichtigt werden müssen. Das Abzugsverbot erhöht die Einkommen- und Körperschaftsteuer und intensiviert den Eingriff ins verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der Unternehmer.
Die Richter räumten aber ein, dass die Neuregelung lediglich zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit, nicht jedoch zu deren Verfassungswidrigkeit führt. Denn die Gesetzesänderung ist möglicherweise durch einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt und unter Berücksichtigung der weiteren Änderungen angemessen. Das sind im Wesentlichen vier Punkte:
- Wegfall des Staffeltarifs bei der Gewerbesteuer für Personenunternehmen und Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %
- Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %
- Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer für die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften von 1,8 auf 3,8
- Hinzurechnung aller Zinsen (Dauerschuld- und Kurzfristzinsen) und von Finanzierungsanteilen der Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen bei der Gewerbesteuer unter Ansatz eines Freibetrags von 100.000 EUR
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