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Aussetzungszinsen: Streiten sich zwei Finanzverwaltungen, zahlt der Dritte
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt den Erlass von Zinsen auch dann ab, wenn die Nachzahlung auf einem Streit über die Besteuerung zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat beruht. Seiner Entscheidung liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Abnehmer eines deutschen Anbieters von Klingeltönen für Mobilfunktelefone saßen in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Nach Auffassung der dortigen Finanzbehörden sollte die Leistung in diesem anderen Staat mit der dortigen Mehrwertsteuer versteuert werden. Daher führte der Klingeltonanbieter die Steuer auch dort ab. Das deutsche Finanzamt ging demgegenüber von einer Steuerpflicht im Inland aus. Einige Zeit später schloss sich die ausländische Finanzbehörde der Auffassung des deutschen Finanzamts an und erstattete dem Unternehmer die bereits gezahlte Mehrwertsteuer, die dieser unverzüglich an das deutsche Finanzamt weiterleitete. Dieses wiederum verlangte für die Zeit bis zur endgültigen Zahlung der Umsatzsteuer in Deutschland insgesamt ca. 24.000 EUR Zinsen.
Die Beschwerde des gebeutelten Unternehmers hat der BFH zurückgewiesen - nicht einmal einen partiellen Erlass der Aussetzungszinsen aus Gründen der Billigkeit hat er ihm gewährt. Eine missliche Entscheidung für den Klingeltonanbieter! Er muss 6 % Zinsen zahlen für Geldbeträge, die ihm selbst gar nicht zur Verfügung gestanden haben, da das Geld bei der ausländischen Finanzbehörde lag.
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