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Steuerschuld: Haftung erstreckt sich auch auf überlassenes Erbbaurecht

Wird ein Unternehmen nur mit solchen Wirtschaftsgütern betrieben, die einem Dritten gehören (z.B. im Wege der Pacht), kann es für das Finanzamt schwierig sein, bei dem Unternehmen eine Steuerschuld beizutreiben. Denn auf pfändbare Wirtschaftsgüter kann in diesem Fall nicht zurückgegriffen werden.

Um diese Haftungslücke zu schließen, hält die Abgabenordnung eine Vorschrift bereit, die auch den Eigentümer der verpachteten Gegenstände haftungstechnisch mit ins Boot holt. Nach dieser Vorschrift haftet der Eigentümer mit den überlassenen Gegenständen für die Steuern des Unternehmens, sofern er selbst wesentlich an diesem Unternehmen beteiligt ist.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Haftung nicht nur auf körperliche (greifbare) Gegenstände beschränkt ist (z.B. Maschinen und Grundstücke), sondern sich auch auf ein Erbbaurecht erstreckt, das eine wesentlich beteiligte Person einem Unternehmen einräumt.

Hinweis: Die für die Haftung des Eigentümers erforderliche wesentliche Beteiligung am Unternehmen wird angenommen, wenn eine Person mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Auch ohne eine entsprechende Vermögensbeteiligung kann eine wesentliche Beteiligung im Sinne der Haftungsvorschrift vorliegen, wenn eine Person einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt, zum Beispiel aufgrund einer Geschäftsführerfunktion.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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