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Zollrechtliche Vergünstigungen: Abgleich mit Terrorismuslisten ist erforderlich

Besonders zuverlässige und vertrauenswürdige Unternehmen mit Sitz in der EU können von den Hauptzollämtern den Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorised Economic Operator, kurz AEO) erhalten. Wer diesen Status innehat, kann Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen bei der Abwicklung und Bewilligung von Zollverfahren in Anspruch nehmen.

In einem aktuellen Urteil kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Ergebnis, dass Unternehmen nur dann das AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" erhalten, wenn sie die Stammdaten ihrer in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Mitarbeiter mit den Namen aus den sogenannten Terrorismuslisten abgleichen.

Hinweis: Diese Listen sind in entsprechenden EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung veröffentlicht worden und führen die Namen von Personen auf, die mit terroristischen Organisationen in Verbindung stehen.

Im Urteilsfall war ein Unternehmen der Auffassung, dass ein Abgleich der Mitarbeiterdaten mit den Terrorismuslisten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt und dass auch ein polizeiliches Zeugnis genügen muss. Der BFH hielt den Abgleich jedoch für zumutbar erforderlich; datenschutzrechtliche Bedenken hatte das Gericht nicht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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