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Anteilsveräußerung: Wann geschenkte Anteile eine Besteuerung auslösen
Ihre Gewinne aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils müssen Sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung wesentlich an der Gesellschaft beteiligt waren. Bis einschließlich 1998 war diese "Wesentlichkeitsschwelle" erst bei einer Beteiligung von mehr als 25 % überschritten, von 1999 bis 2001 lag sie bei 10 % und seit 2002 genügt schon eine 1%ige Beteiligung, um den Besteuerungsmechanismus in Gang zu setzen.
Auch Veräußerungsgewinne aus geschenkten Kapitalgesellschaftsanteilen müssen Sie versteuern. Dies gilt, wenn Sie als Veräußerer den Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf geschenkt bekommen haben und der Schenker im Fünfjahreszeitraum wesentlich beteiligt war. Als Beschenkter müssen Sie sich also die Beteiligung des Schenkers zurechnen lassen.
Hinweis: Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein wesentlich Beteiligter seinen Kapitalgesellschaftsanteil aufteilt und unentgeltlich auf mehrere Personen überträgt, damit diese die Anteile dann ohne Steuerzugriff veräußern können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich einen Fall untersucht, in dem ein Mann seiner Ehefrau im Jahr 1998 ein Aktienpaket geschenkt und die Frau dieses 2000 und 2001 zum Teil weiterveräußert hatte. Der Mann selbst war zu 25 % an der Aktiengesellschaft beteiligt.
Der BFH hat festgestellt, dass die Frau selbst zwar nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt war (weniger als 10 % besaß), dass aber eine Versteuerung über die Schenkungsregelung in Betracht kommen könnte. Doch auch über diese Regelung durfte der Veräußerungsgewinn letztlich nicht besteuert werden, weil der Ehemann im Jahr der Schenkung (1998) ebenfalls nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt gewesen war (nicht mehr als 25 % besessen hatte). Aus dem Umstand, dass die Schwelle ab 1999 auf 10 % herabgesetzt wurde, ergab sich nachträglich keine "Wesentlichkeit".
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zum Thema: | Einkommensteuer |