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Verdeckte Gewinnausschüttung: Türöffnerregelung zur Bescheidänderung ist verfassungsgemäß

Stellt das Finanzamt bei einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung fest und ändert es infolgedessen den Steuerbescheid der Gesellschaft, kann auch der Steuerbescheid des Gesellschafters geändert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese "Türöffnerregelung" kürzlich in einem Verfahren über die Aufhebung der Vollziehung einem genaueren Blick unterzogen.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt bei der Außenprüfung bei zwei Gesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen gefunden, die auf überhöhten Verrechnungspreisen und gesellschaftsrechtlich veranlassten Ausgaben basierten. Im April und Mai 2011 änderte es die Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschaften für 2002 bis 2004 entsprechend. Im Juli 2011 setzte es die verdeckten Gewinnausschüttungen in den bestandkräftigen Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen an und bediente sich dabei der Türöffnerregelung aus dem Körperschaftsteuergesetz. Die Gesellschafter sahen sich in ihren Rechten verletzt und zogen vor den BFH.

Von dort haben sie nun eine Absage erhalten, denn die Bundesrichter hatten in ihrem Fall keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Änderungsvorschrift. Die Einkommensteuerbescheide durften daher geändert werden. Insbesondere lag laut BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, als die Einkommensteuerfestsetzungen geändert wurden, die zum Inkrafttreten der Türöffnerregelung am 18.12.2006 zwar bestandskräftig, aber noch nicht festsetzungsverjährt waren.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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