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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Rückwirkende Löschung führt nicht zur Steuerpflicht des Lieferanten
Für den Warenexport gewährt das Umsatzsteuerecht eine Steuerbefreiung. Sofern eine Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt (innergemeinschaftliche Lieferung), muss der Abnehmer dem Lieferanten eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen.
In einem Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte ein ungarischer Unternehmer Waren an einen Abnehmer in Italien geliefert. Der Lieferant hatte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen beansprucht. Bei einer Prüfung stellte sich allerdings heraus, dass der Abnehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen in Italien nicht nachgekommen war. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die der Abnehmer mitgeteilt hatte, hat die italienische Finanzverwaltung deshalb rückwirkend für ungültig erklärt. Zum Zeitpunkt der Lieferung war sie jedoch noch gültig gewesen.
Nun weist der EuGH darauf hin, dass die rückwirkende Löschung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zu Lasten des Lieferanten gehen kann. Denn dieser muss darauf vertrauen können, dass die Daten der Finanzverwaltung korrekt sind. Eventuelle Fehler in ihrem Datenbestand gehen also auch zu ihren Lasten, so dass sie die Steuerbefreiung nicht versagen kann.
Hinweis: In dem Sachverhalt hatte der Lieferant die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor der Lieferung auf ihre Gültigkeit überprüft. Auch Sie sollten bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer die Gültigkeit der mitgeteilten Nummer überprüfen. Dies können Sie online auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern tun (www.bzst.de).
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