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Gewerbesteuer: Welche Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes sind befreit?
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein ambulanter Pflegedienst keine Gewerbesteuerbefreiung bekommt, wenn er Personal an Altenheime oder Privatkliniken überlässt.
Die Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes betreute unter Einsatz von ausgebildeten Pflegekräften kranke und pflegebedürftige Patienten in deren Wohnungen. Daneben hatte sie mit verschiedenen Einrichtungen Kooperationsverträge über die Überlassung von Pflegekräften für andere Einrichtungen abgeschlossen.
Im Regelfall sind ambulante Pflegedienste zwar von der Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung umfasst jedoch nur Umsätze aus der ambulanten Pflege selbst. Für die Pflegedienstbetreiberin bedeutet das, dass
- die streitigen Erträge aus der Überlassung von Personal an andere Einrichtungen gewerbesteuerpflichtig,
- die Umsätze aus der ambulanten Pflege jedoch gewerbesteuerfrei sind.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |