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Zollrecht und Umsatzsteuer: Der Freihafen Hamburg wird zum 01.01.2013 geschlossen

Letztes Jahr hat der Gesetzgeber beschlossen, den Freihafen Hamburg zum Ende dieses Jahres aufzulösen. Der Hamburger Hafen verliert damit mit dem Ablauf des 31.12.2012 seinen umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Sonderstatus.

Gegründet wurde der Freihafen 1888. Indem das Gebiet 2013 zum sogenannten Seezollhafen wird, geht eine über hundert Jahre andauernde Ära zu Ende. Damit verbunden sind sowohl zoll- als auch umsatzsteuerliche Beschränkungen gegenüber dem vorherigen Status: Zollrechtlich nicht abgefertigte Waren können beispielsweise nicht mehr - ohne weitere Anträge - unbefristet im Hafengebiet gelagert werden.

Auswirkungen kann die Abschaffung des Sonderstatus auch dann auf Sie haben, wenn Sie mit Unternehmern Geschäfte machen, die ihren Sitz im Hafen haben. Bislang konnten Sie an diese Unternehmer steuerfrei liefern. Denn die Lieferung in einen Freihafen ist in der Regel nicht anders zu beurteilen als eine Lieferung ins Ausland, das nicht Teil der EU ist (Drittland). Gelangte Ihre Ware in den Freihafen, konnten Sie daher eine Steuerbefreiung beanspruchen. Mit dem 01.01.2013 müssen Sie Ihre Lieferungen ins Hamburger Hafengebiet als normale Inlandslieferung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abrechnen.

Hinweis: Die Freihäfen in Bremerhaven und Cuxhaven behalten ihren Status als Freihafen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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