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Vertragsauflösung oder -störung: Nicht jede Entschädigungszahlung ist steuerbegünstigt

Erhält ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Kündigung eine Abfindung, bekommt er für diese außerordentlichen Einkünfte unter Umständen einen geringeren Einkommensteuersatz über die sogenannte Fünftelregelung. Die gleiche Vergünstigung gibt es für Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Gelder treten also an die Stelle von schon weggefallenem oder künftig wegfallendem Einkommen. Bei Freiberuflern und Unternehmern stellt sich öfter die Frage, ob es sich bei einer Zahlung, die sie beispielsweise wegen einer Vetragsauflösung oder -störung erhalten, um eine steuerbegünstigte Entschädigung handelt.

Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Selbständiger, der Praxisräume angemietet hat, vom Eigentümer wegen einer geplanten Haussanierung zum vorzeitig Auszug gedrängt wird und im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung den Mietvertrag gegen eine Abfindungszahlung vorzeitig auflöst. Da diese Entschädigung ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe der angemieteten Räume gezahlt wird, stellt sie keinen Ersatz für entgangene Einnahmen (aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit) dar.

Ähnlich verhält es sich, wenn jemandem aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zum Ausgleich aller vertraglichen Ansprüche aus einer Vereinbarung eine hohe Vertragsstrafe gezahlt wird. Auch bei dieser Zahlung handelt es sich nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung, sondern um laufende Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit mit regulärer Tarifbesteuerung. Denn sie wurde nicht als Ersatz für den Wegfall von Einnahmen gewährt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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