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Anteilsübertragung: BFH erleichtert steuerneutrale Generationennachfolge
Unternehmern, die ihren Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf ihre Kinder übertragen wollen, bietet das Einkommensteuergesetz die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung. Dann dürfen die Buchwerte fortgeführt werden, so dass es nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Ferner ist es möglich, einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral von einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zu übertragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt die Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils auch dann zu, wenn zugleich das Sonderbetriebsvermögen ausgegliedert wird. Der Urteilssachverhalt veranschaulicht diesen Fall: Ein Vater war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG) und verpachtete der Gesellschaft ein Betriebsgrundstück (Sonderbetriebsvermögen). Er schenkte seiner Tochter die KG-Anteile sowie die Anteile an der Komplementär-GmbH, übertrug jedoch das Grundstück auf eine neugegründete GmbH & Co. KG, die den Pachtvertrag fortsetzte und deren alleiniger Kommanditist er selbst war.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kommanditanteil nicht zum Buchwert übergehen darf, weil das Grundstück des Sonderbetriebsvermögens nicht an die Tochter übertragen wurde. Da somit nicht der komplette Mitunternehmeranteil überging, sollten die stillen Reserven des Kommanditanteils in Höhe von 100.000 EUR aufgedeckt werden.
Der BFH erteilte dieser Sichtweise jedoch eine klare Absage und urteilte, dass eine steuerneutrale Übertragung möglich ist. Denn sowohl die Anteilsübertragung als auch die Übertragung des Grundstücks dürfen für sich gesehen steuerneutral erfolgen. Bei einem engen zeitlichen Zusammenspiel beider Übertragungsvarianten darf nach Auffassung des Gerichts nichts anderes gelten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |