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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Geschäftsgrundstück muss nur unbefristet vermietet werden
Bei einer sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen bleiben die Umsätze unversteuert. Eine solche Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein Betrieb, der in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführt wurde, im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt dann an die Stelle des Veräußerers.
Beispiel: Der Einzelkaufmann E überträgt sein Sportgeschäft einschließlich des Inventars auf B. Die Übertragung umfasst auch das Grundstück, auf dem sich das Ladenlokal befindet. B beabsichtigt, das Geschäft fortzuführen, während E seine Tätigkeit als Einzelhändler beendet. Es wird ein Kaufpreis von 800.000 EUR vereinbart.
Eigentlich müsste E eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen, in der er die einzelnen Gegenstände des Inventars aufführt. Bei der Veräußerung liegen aber die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da es sich um das gesamte Unternehmen des E handelt. Daher muss er keine Umsatzsteuer ausweisen.
Doch gilt das auch für den Fall, dass das bisherige Geschäftsgrundstück nicht mit übertragen wird? Wie das Bundesfinanzministerium nun ausgeführt hat, ist die Vereinfachungsregelung auch dann anzuwenden, wenn das Geschäftsgrundstück zwar nicht übertragen, aber unbefristet an den Erwerber des Unternehmens vermietet wird.
Hinweis: Bei einer Vermietung des Geschäftsgrundstücks ging die Finanzverwaltung auch bislang schon von einer Geschäftsveräußerung aus. Allerdings musste ein auf mindestens acht Jahre befristeter Mietvertrag vorliegen. Neu ist, dass auch ein unbefristeter Mietvertrag mit einer üblichen Kündigungsfrist ausreicht.
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