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Vorsteuervergütungsantrag: Formelle Anforderungen müssen eingehalten werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) bleibt hart, was die Voraussetzungen eines Vorsteuervergütungsantrags angeht. Dieses Verfahren dient dazu, Unternehmern ohne Sitz in Deutschland die Vorsteuer zu erstatten, die sie für die in Deutschland empfangenen Leistungen gezahlt haben. Es handelt sich um ein formelles Verfahren, für das eine Ausschlussfrist von sechs Monaten vorgesehen ist.

Kürzlich hat der BFH entschieden, dass die formellen Voraussetzungen eines Vergütungsantrags zwingend einzuhalten sind. Geklagt hatte ein schweizerisches Unternehmen, das einen Vorsteuervergütungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgegeben hatte. Den Vergütungsantrag hatte es zwar fristgerecht eingereicht. Allerdings fehlten Unterlagen und der Antrag war nicht vollständig ausgefüllt. Der Bitte des BZSt, die Unterlagen nachzureichen und den Antrag zu ergänzen, kam das Unternehmen erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nach. Da der ordnungsgemäße Antrag damit erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorlag, hat der BFH die Vorsteuervergütung nicht mehr zugelassen.

Hinweis: Vergütungsanträge für Vorsteuern, die Sie in anderen Mitgliedstaaten der EU bezahlt haben, sollten Sie ebenfalls beim BZSt stellen. Dieses leitet den Antrag an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Für Unternehmer innerhalb der EU gilt eine neunmonatige Ausschlussfrist. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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