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Sonderregelung: Margenbesteuerung auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof setzt ein Verfahren über die Besteuerung von Reiseleistungen bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einstweilen aus. Es geht konkret darum, ob eine Sonderregelung für die Umsatzbesteuerung auch anzuwenden ist, wenn eine Reiseleistung nicht direkt an den Reisenden erbracht wird.

Für Reiseleistungen kann die sogenannte Margenbesteuerung greifen. Danach müssen Reiseleistungen, die ein Unternehmer an einen privaten Endabnehmer erbringt, nicht voll der Umsatzsteuer unterworfen werden. Es wird lediglich die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der Reiseleistung besteuert (Marge).

Beispiel: Ein Reisebüro kauft bei einem Hotelier Zimmerkapazitäten einschließlich Verpflegung ein. Den Endverbrauchern bietet es die Zimmer mit Halbpension für 150 EUR an. Der Einkaufspreis beträgt 100 EUR. Der Umsatzsteuer unterliegt lediglich die Differenz von 50 EUR. 

Nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland darf die Margenbesteuerung nur angewendet werden, wenn die Leistung unmittelbar dem privaten Endabnehmer zugute kommt. Beim EuGH ist allerdings die Frage anhängig, ob diese Einschränkung zulässig oder die Margenbesteuerung auch bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen anwendbar ist.

Hinweis: Die Margenbesteuerung gilt nur, wenn die Reiseleistungen als sogenannte Reisevorleistungen eingekauft werden (wie im Beispiel). Daher kann etwa ein Busunternehmer die Margenbesteuerung nicht anwenden, wenn er mit eigenen Bussen Reisende befördert. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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