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Beginn der Gewerbesteuerpflicht: Wann vorweggenommene Betriebsausgaben nicht abziehbar sind
In den Ohren eines Steuerzahlers mag der "Beginn der Steuerpflicht" eher negative Assoziationen auslösen. Dass auch Vorteile damit verknüpft sein können, zeigt sich bei der Gewerbesteuer: Für Gewerbebetriebe ist es häufig sogar erstrebenswert, möglichst schnell unter den "Mantel der Steuerpflicht" zu schlüpfen, damit sie ihre vorweggenommenen Betriebsausgaben gewerbesteuerlich absetzen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich vor kurzem sehr eingehend mit dem Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beschäftigt und im Ergebnis einem Tischlerbetrieb (GmbH & Co. KG) die Anlaufkosten gewerbesteuerlich aberkannt. Dabei hat er die ständige BFH-Rechtsprechung aufgegriffen, nach der gilt:
- Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften (unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter) mit Beginn der "werbenden" Tätigkeit. Maßgebend ist also, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann.
- Aufwendungen für bloße Vorbereitungshandlungen (z.B. Kosten für die Anmietung eines Geschäftslokals oder den Ankauf von Betriebsgrundlagen) sind gewerbesteuerlich unbeachtlich.
Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich vorweggenommene Ausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.
Im Urteilsfall hatte der Tischlerbetrieb bereits im Jahr 2003 erhebliche Anlaufkosten getragen, sein Geschäftslokal aber erst im Februar 2004 eröffnet. Da der BFH die Anlaufkosten aus 2003 nicht als vortragsfähigen Gewerbeverlust anerkannte, konnten diese auch nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden.
Hinweis: Kapitalgesellschaften nehmen eine Sonderstellung ein: Sie sind stets mit Eintragung ins Handelsregister gewerbesteuerpflichtig (kraft Rechtsform). Somit können sie auch die Kosten aus Vorbereitungshandlungen gewerbesteuerlich abziehen, sofern diese denn nach der Eintragung ins Handelsregister entstehen. Ob eine "werbende" Tätigkeit vorliegt, ist bei ihnen unerheblich.
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