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Teilwertabschreibung: Wenn die Tochter durch Währungsverluste überschuldet ist
Die Voraussetzungen für eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung in der Bilanz sind vor allem dann erfüllt, wenn der Unternehmer eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung nachweisen kann.
Der Teilwert einer als Finanzanlage im Betriebsvermögen gehaltenen 100%igen GmbH-Beteiligung ist aber noch nicht dauerhaft gemindert, wenn die Tochtergesellschaft wegen ungünstiger Wechselkursdifferenzen eine Teilwertzuschreibung auf der Passivseite der Bilanz auf ihre Fremdwährungsverbindlichkeiten vornimmt. Das gilt auch dann, wenn dies zur bilanziellen Überschuldung der Tochter führt.
In einem aktuellen Urteilsfall führte ein in Schweizer Franken (CHF) aufgenommener Kredit zur bilanziellen Überschuldung der Tochtergesellschaft: Allein die Aufwertung des CHF um 5,4 % ergab einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1,4 Mio. EUR. Daher schrieb die Mutter den Wertansatz der Tochter auf 0,50 EUR ab. Die bilanzielle Überschuldung resultierte also nicht aus dem operativen Geschäft, sondern aus den verbuchten Aufwendungen für Verluste aus den Wechselkursdifferenzen.
Da die Verbindlichkeiten noch längere Restlaufzeiten (von zehn und mehr Jahren) hatten, gingen die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein davon aus, dass sich die Währungsschwankungen im Zeitverlauf in etwa ausgleichen werden, so dass bis zur Tilgung also gar kein echter Verlust entsteht.
Hinweis: Anders sieht es bei Aktienkursverlusten ab einer Bagatellgrenze von 5 % aus. Diese reichen grundsätzlich für eine Teilwertabschreibung aus.
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