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Investitionsabzugsbetrag: Bei Tieren zählt die Lebenserwartung
Man würde sie vermutlich nicht spontan als solche bezeichnen, aber auch Tiere gehören zu den Wirtschaftsgütern des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens. Deshalb können Zuchtbetreiber und Landwirte für die künftige Anschaffung von Tieren bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten schon vorab von ihrem Gewinn abziehen. Dazu müssen sie allerdings beabsichtigen, die "begünstigten Wirtschaftsgüter" mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgt, fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.
Da beispielsweise die Tiere in einer Geflügelhaltung nur eine kurze "Nutzungsdauer" haben, kann bei ihrer Anschaffung gar nicht die Absicht bestehen, sie über den vorgegebenen Zeitraum im Betrieb zu belassen. Hennen sind für gewöhnlich in einer Legeperiode von 40 Wochen "betrieblich nutzbar", so dass mindestens einmal jährlich der Bestand ausgetauscht wird. Deshalb kann für sie und andere Tiere, bei denen bereits bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrags klar ist, dass sie nicht lang genug im Betrieb verbleiben werden, der Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Das Finanzamt stellt zwar keine allzu hohen Anforderungen an die voraussichtliche Verwendung der Wirtschaftsgüter. Das ist aber auch kein Freibrief zur voraussetzungslosen Steuerstundung bzw. allgemeinen Liquiditätsverbesserung für mittelständische Betriebe. Deshalb werden die Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags schon im Veranlagungszeitraum der Gewinnminderung überprüft.
Die Prognose müssen Sie als Unternehmer bzw. Landwirt auf Grundlage objektivierter und wirtschaftlicher Gegebenheiten treffen. Dabei können die Verhältnisse eines abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern - die Prognose hat sich aber nicht ausschließlich an der Vergangenheit zu orientieren.
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