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Abfallentsorgung: Wann Sie einen tauschähnlichen Umsatz tätigen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abfallentsorgung Stellung genommen. Die Entsorgung von Abfällen, die noch werthaltig sind, kann umsatzsteuerlich zu einem sogenannten tauschähnlichen Umsatz führen.
Beispiel: Das Unternehmen U lässt unsortiertes Altpapier durch den Entsorgungsunternehmer E entsorgen. Wegen der hohen Rohstoffpreise und des daraus resultierenden hohen Restwerts, den das Papier noch hat, verlangt E für seine Leistung keine oder nur eine geringe Vergütung.
Handelt es sich hier um einen tauschähnlichen Umsatz? Das Entsorgungsunternehmen erbringt eine Dienstleistung und erhält im Gegenzug das Altpapier. Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegen zwei Umsätze vor:
- zum einen die Lieferung des Altpapiers durch U und
- zum anderen die Entsorgungsdienstleistung des E.
Beide Umsätze müssen versteuert werden. Außerdem ist auch auf die korrekte rechnungsmäßige Abwicklung der Umsätze zu achten, damit beispielsweise ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Problematisch ist hierbei, dass nicht bei jeder Abfallentsorgung von einem tauschähnlichen Umsatz ausgegangen wird. Dazu muss der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Wann das der Fall ist, beschreibt das BMF in seinem neuen Schreiben im Einzelnen.
Hinweis: Die Materie ist sehr kompliziert und fehlerträchtig. Sprechen Sie uns daher bitte an, wenn Sie größere Mengen Abfall entsorgen. Wird werden den Sachverhalt dann überprüfen. Gegebenenfalls greift bei Ihnen auch eine Vereinfachungsregel des BMF.
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