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Vorsteuervergütung: Was gefährdet die Erstattung durch die ausländische Finanzbehörde?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Verfahren der Daimler AG gegen die schwedische Finanzverwaltung Stellung genommen. Die Daimler AG testet in Schweden Kraftfahrzeuge unter winterlichen Bedingungen. Sie tätigt dort selbst keine Umsätze, nimmt jedoch Leistungen von schwedischen Unternehmen in Anspruch.

Beispiel: Das deutsche Personal muss für den Testzeitraum in schwedischen Hotels untergebracht werden. In den Rechnungen der Hotels ist Umsatzsteuer enthalten, die gewöhnlich im Inland (hier: in Schweden) als Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen werden kann. Der Grundsatz der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer gilt in der ganzen EU.

Sofern ein Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Ausgangsumsätze tätigt, kann er dort auch keine Vorsteuer aus seinen Eingangsumsätzen abziehen. Die Vorsteuer wird ihm dann im sogenannten Vorsteuervergütungsverfahren durch den anderen Mitgliedstaat erstattet. Im Beispiel kann sich das deutsche Unternehmen die Vorsteuer aus den Hotelrechnungen also im Vergütungsverfahren von der schwedischen Finanzverwaltung erstatten lassen, wenn es dort keine Umsätze tätigt.

Die schwedische Finanzbehörde verweigerte der Daimler AG die Erstattung mit der Begründung, dass die AG in Schweden eine feste Niederlassung unterhält. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob eine feste Niederlassung besteht. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist nur dann unzulässig, wenn das Unternehmen Umsätze im anderen Land tätigt. Denn dann muss es sich dort steuerlich registrieren lassen und Steuern zahlen.

Hinweis: Die Vorsteuervergütung ist ein Prinzip, das weltweit gültig ist. Viele Staaten - nicht alle - erstatten ausländischen Unternehmern die dort gezahlte Umsatzsteuer bzw. deren "ausländische Verwandte" - beispielsweise die sales tax in den USA. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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