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Internetportal mit Weiterleitung: Seitenbetreiber ist leistender Unternehmer
Leistungsbeziehungen im Internet sind auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ein spannendes Feld, das der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich um einen weiteren Mosaikstein erweitert hat. Im Urteilsfall hatte ein deutscher Unternehmer eine Internetseite betrieben und seinen Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige Bilder und Videos mit erotischen und pornographischen Inhalten anzusehen. Die Aufrufer seiner Seite wurden auf die Seite eines spanischen Unternehmens weitergeleitet und von dort auf die Seite einer weiteren GmbH, auf der schließlich die Bilder und Videos zu sehen waren. Das spanische Unternehmen stellte in dieser Kette eine Einwahlplattform zur Verfügung und kehrte die eingezogenen Gebühren anteilig an den Unternehmer aus.
Dieser sah sich selbst nicht als leistenden Unternehmer an und behandelte seine Umsätze in der Umsatzsteuererklärung als nicht steuerbar. Der Unternehmer argumentierte, dass er lediglich auf eine andere Internetseite verweise und weiterleite, so dass er selbst keine Leistungen gegenüber den Nutzern erbringe.
Der BFH widersprach dieser Sichtweise und urteilte, dass der Unternehmer sehr wohl als Leistungserbringer zu werten ist. Er kann sich nur dann auf die Rolle eines Vermittlers zurückziehen, wenn er dem Nutzer in eindeutiger Weise zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Betreiber tätig wird, und der Nutzer dies ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert. Einen solchen Hinweis hatte der Unternehmer seinen Nutzern aber nicht gegeben.
Hinweis: Die Urteilsgrundsätze gelten nicht nur für den Bereich der Erotikportale, sondern sind für alle Betreiber von Internetseiten relevant, die ihre Nutzer auf andere Seiten weiterleiten.
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