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Kfz-Steuer: Ein Quad ist kein Lkw
Bei der kfz-steuerlichen Einordnung als Pkw oder anderes Fahrzeug unterscheidet man anhand der Bauart, der Ausstattung zur Personenbeförderung und der sonstigen Einrichtung des Fahrzeugs - insbesondere zur Beförderung von Gütern. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dabei die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit bewertet werden. Hinter dieser sehr juristischen Ausdrucksweise verbirgt sich die Vorgabe, dass im Einzelnen auch
- die Zahl der Sitzplätze,
- die erreichbare Höchstgeschwindigkeit,
- die Größe der Ladefläche,
- die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten,
- das Fahrgestell,
- die Motorisierung und
- die Gestaltung der Karosserie
berücksichtigt werden müssen. Nach Abwägung dieser Kriterien gelangt der BFH zu der Überzeugung, dass ein sogenanntes Quad (kleines Sport- und Geländefahrzeug) kein Lkw ist.
Hinweis: Die Einstufung als Lkw ist bei der Kfz-Steuer in der Regel günstiger als die Einstufung als Pkw.
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