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Entfernungspauschale: Wann Fahrten vom entfernteren Wohnort zur Arbeitsstätte zählen
Sofern Sie mehrere Wohnungen haben und Werbungskosten für Ihre Fahrten zur Arbeit geltend machen, wird der Arbeitsweg grundsätzlich von derjenigen Wohnung aus berücksichtigt, die Ihrer Arbeitsstätte am nächsten liegt. Das weiter entfernt liegende Zuhause wird nur dann berücksichtigt, wenn es den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich von Ihnen aufgesucht wird. Bei ledigen Berufstätigen nimmt die Finanzverwaltung dies nur dann an, wenn sie die entferntere Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich aufsuchen.
Das Finanzgericht Nürnberg (FG) findet aber weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in den Verwaltungsanweisungen einen Rechtssatz, nach dem zwölf Fahrten pro Jahr lediglich als übliche private Besuchsfahrten zu werten sind. Seiner Ansicht nach bleibt ein weiter entfernter Wohnort vielmehr dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn jemand zu diesem Ort besondere persönliche Beziehungen unterhält. Dieser Ort darf jedoch nicht nur gelegentlich aufgesucht werden.
Zudem stellt das FG klar, dass die Entfernungspauschale unabhängig von der Verwendung eines bestimmten Verkehrsmittels gewährt wird. Pendler müssen nicht im Einzelnen nachweisen, ob sie mit Bus, Bahn oder einem Pkw unterwegs waren. Sie müssen lediglich glaubhaft vortragen, wie sie üblicherweise pendeln. Im Urteilsfall hatte ein Angestellter erklärt, die Fahrten teils mit dem Auto seiner Eltern, teils mit der Bahn und teils über Mitfahrgelegenheiten durchgeführt zu haben. Das ist ausreichend, so das FG.
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zum Thema: | Einkommensteuer |