Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Kein Vorsteuerabzug: Wenn der Empfänger von den Unregelmäßigkeiten beim Lieferanten wusste

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht ohne weiteres versagen. In dem Fall, den er zu entscheiden hatte, stellte die bulgarische Finanzverwaltung bei einer Prüfung fest, dass es bei den Vorlieferanten einer Gesellschaft zu Unregelmäßigkeiten in der Buchführung gekommen war. Die Lieferanten verfügten in ihren Büchern nicht über ausreichende Warenbestände. Die Finanzverwaltung zweifelte daher an, dass tatsächlich Lieferungen an die Gesellschaft erfolgt waren, und versagte ihr den Vorsteuerabzug.

Der EuGH hat die abschließende Entscheidung dem zuständigen bulgarischen Gericht überlassen. Zunächst einmal muss dieses prüfen, ob tatsächlich Lieferungen an die Gesellschaft erfolgt sind. Ist das der Fall, kann der Vorsteuerabzug nur dann versagt werden, wenn die Gesellschaft von den Unregelmäßigkeiten in der Buchführung wusste oder Kenntnis haben musste. Die Finanzverwaltung trägt insoweit jedoch die Beweislast.

Hinweis: Diese Entscheidung führt die Rechtsprechung des EuGH konsequent fort. Danach kann die Finanzverwaltung einem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug bei Missbrauch durch seinen Vertragspartner nur dann versagen, wenn der Missbrauch für den Empfänger zumindest erkennbar war. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.