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Vorsteuerabzug: Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss sofort erfolgen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen schon bei dessen Anschaffung vorgenommen werden muss.
Bei Gegenständen, die Sie als Unternehmer sowohl für Ihr Unternehmen als auch für private Zwecke nutzen (gemischt genutzte Gegenstände), eröffnet Ihnen das Umsatzsteuerrecht die Wahl: Beträgt die unternehmerische Nutzung mindestens 10 %, können Sie den Gegenstand voll Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung müssen Sie aktiv treffen und zeitnah nach außen dokumentieren. Dies erfolgt im Regelfall dadurch, dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend gemacht wird. Ohne eine Entscheidung können Sie keine Vorsteuer geltend machen, da der Gegenstand nicht Unternehmensvermögen geworden ist.
Beispiel: A baut ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Aus den Baukosten im Jahr 2012 zieht er zunächst keine Vorsteuern ab. Im Jahr 2013 vermietet er die Einliegerwohnung steuerpflichtig an eine Firma. Den Rest der Immobilie bewohnt er von Beginn an privat, nutzt ihn also nicht unternehmerisch.
Da kein Vorsteuerabzug erfolgt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass A das Einfamilienhaus seinem Unternehmen zugeordnet hat. Dokumentiert A die Zuordnungsentscheidung auch auf keine andere Weise, kann er keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. A könnte seine Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt beispielsweise auch schriftlich mitteilen.
Die Dokumentation muss bis zum 31.05. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen. Es reicht nicht aus, von Anfang an eine unternehmerische Nutzung beabsichtigt zu haben.
Hinweis: Gegenstände, die ausschließlich unternehmerisch genutzt werden, müssen nicht extra dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Sie sind automatisch Unternehmensvermögen.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |