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Gewinnminderung: Rückstellung für künftige Betriebsprüfungen möglich
Rückstellungen als Passivposten in der Bilanz mindern effektiv den Steuergewinn. Denken Sie etwa an Rückstellungen für
- die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen,
- Dienstjubiläen,
- unterlassene Instandhaltungsarbeiten, die innerhalb der ersten drei Monate des kommenden Geschäftsjahres nachgeholt werden,
- Pensionsverpflichtungen,
- ungewisse Verbindlichkeiten, wenn eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, oder
- ausstehende Urlaubstage.
Auch für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen kann ein Großbetrieb Rückstellungen - beispielsweise anteilig für Raum, Steuerberater und eigenes Personal - bilden, selbst wenn am Bilanzstichtag noch keine Prüfungsanordnung vorliegt. Das hat der Bundesfinanzhof im Sommer letzten Jahres entschieden. Nach seiner Ansicht kommt es für die Rückstellung nicht darauf an, ob bereits eine Prüfungsanordnung erfolgt oder ob sie lediglich zu erwarten ist.
Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze nun für alle noch offenen Fälle an. Klein- und Mittelbetriebe, bei denen keine Anschlussprüfung in Betracht kommt, können für die Kosten einer möglichen künftigen Betriebsprüfung allerdings keine Rückstellungen bilden. Und große Unternehmen dürfen in die Rückstellung nur diejenigen Aufwendungen einbeziehen, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung einer zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Hierzu zählen beispielsweise Kosten, die für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung zur Durchführung einer Betriebsprüfung entstehen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |