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Innergemeinschaftliche Lieferung: Für die Steuerfreiheit muss die Adresse des Abholers vorliegen
Wieder einmal hat sich ein Finanzgericht zu den Nachweisen für die Steuerfreiheit sogenannter innergemeinschaftlicher Lieferungen geäußert. Die Lieferung von Gegenständen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn gewisse Nachweispflichten erfüllt sind.
Beispiel: Ein Dortmunder Autohändler liefert einen Pkw an ein französisches Autohaus. Der französische Unternehmer beauftragt einen selbständigen Fahrzeugüberführer, das Fahrzeug abzuholen.
Damit sein Umsatz steuerfrei ist, muss der Dortmunder Lieferant aus dem Beispiel in erster Linie nachweisen können, dass der Pkw tatsächlich in Frankreich bei seinem Vertragspartner angekommen ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg ist dafür eine Bestätigung des beauftragten Abholers erforderlich, dass er das Fahrzeug nach Frankreich überführt. Außerdem muss die Anschrift des Abholers aufgezeichnet werden. Fehlen diese Nachweise, ist die Lieferung steuerpflichtig.
Hinweis: In solchen Fällen hilft es wirklich nur, direkt vor Ort zu handeln, wenn der Fahrzeugüberführer das Kfz abholt. Denn später wird es schwierig oder gar unmöglich, die Nachweise zu besorgen. Außerdem kann die Nachholung der Dokumente mit umsatzsteuerlichen Nachteilen verbunden sein. Am besten weisen Sie Ihre Mitarbeiter also an, schon bei der Fahrzeugabholung die Bestätigung des Abholers inklusive seiner Adresse aufzunehmen.
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