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Steuernummer: Verweigerung setzt ernsthafte Anzeichen für Steuerbetrug voraus
Eine Rechnung, die Umsatzsteuer ausweist, muss auch die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers enthalten. Diese Nummern sind grundlegende Voraussetzungen für die unternehmerische Tätigkeit. Denn ohne eine Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann ein Unternehmer praktisch keine Rechnungen schreiben.
In einem Verfahren, das aus Lettland vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelangt ist, hatte die lettische Finanzverwaltung einer Gesellschaft die Erteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verweigert. Nach Ansicht des dortigen Finanzamts hatte die Gesellschaft nämlich nicht die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen, um eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen. So wollte die Gesellschaft ein Bauunternehmen betreiben, ohne über entsprechende Maschinen zu verfügen. Außerdem war ihr Büro lediglich 4 qm groß.
Wegen der herausragenden Bedeutung der Steuernummer - etwa für Rechnungen - darf die Finanzverwaltung diese aber nicht einfach versagen, urteilte der EuGH. Verweigert werden kann sie nur dann, wenn es ernsthafte Anzeichen für einen Steuerbetrug gibt. Und die Indizien im Fall des lettischen Unternehmers reichten für sich allein genommen noch nicht aus, um einen Betrug anzunehmen. Allerdings muss nun ein lettisches Gericht prüfen, ob sich aus den Gesamtumständen die Wahrscheinlichkeit eines Betrugs ableiten lässt.
Hinweis: Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte bereits im Jahr 2008 bzw. 2009 entschieden, dass das Finanzamt eine Steuernummer nicht grundlos verweigern darf.
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