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Umsatzsteuerbefreiung: Wer Doppelkarten verkauft, wird nicht zum Versicherungsvermittler
Versicherungsdienstleistungen und die Vermittlung von Versicherungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Stattdessen werden bestimmte Versicherungen - etwa die Kfz- oder die Hausratversicherung - mit einer Versicherungsteuer belastet.
Wie das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entschieden hat, kann der Handel mit Versicherungsbestätigungskarten - auch Doppelkarten genannt - der Umsatzsteuer unterliegen.
Beispiel: Unternehmer U kauft Doppelkarten von anderen Unternehmen auf, die selbst keine Versicherungsunternehmen sind. Mit dem Erwerb der Doppelkarten können etwaige Endabnehmer Kurzzeitversicherungen für Kfz abschließen. Die gekauften Karten verkauft U aber nicht selbst an die Endabnehmer, sondern vertreibt sie an Kfz-Schilderprägestellen weiter. Erst die Kunden der Prägestellen nehmen die Doppelkarten ab, um Fahrzeuge zuzulassen.
Der Weiterverkauf der Doppelkarten an die Prägestellen durch U stellt nach dem Urteil des FG keine Vermittlung einer Kfz-Versicherung dar, weil die Versicherung zwischen den Endabnehmern und den Versicherungsunternehmen, die die Karten herausgeben, zustande kommt, nicht aber zwischen den Endabnehmern und U. Daher wird U nicht wie ein Versicherungsvertreter tätig.
Seine Leistungen sind aber auch nicht als Versicherungsleistungen umsatzsteuerfrei, da er keinen Versicherungsvertrag bei einer Versicherungsgesellschaft abschließt, sondern nur die Möglichkeit weiterreicht, einen solchen abzuschließen.
Hinweis: Die Entscheidung des FG führt hier zu einer doppelten Steuerbelastung. Einerseits wird die Provision des Kartenverkäufers mit Umsatzsteuer belegt und andererseits die Kfz-Versicherung mit Versicherungsteuer.
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