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Umsatzsteuerbefreiung: Ein bisschen Kreditvermittlung reicht nicht
Die Umsätze eines Unternehmers aus der Kreditvermittlung sind von der Umsatzsteuer befreit. Dieses Privileg greift jedoch nur, wenn er auch tatsächlich Kredite vermittelt.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Kläger Immobiliengeschäfte für Bauträger vermittelt. In diesem Zusammenhang hatte er auch einzelne Aufgaben für den Kreditanbieter übernommen. Dazu gehörte unter anderem die Finanzierungssachbearbeitung. Seine Haupttätigkeit bestand jedoch darin, den Bauträgern bei der Abwicklung von Baugeschäften Kunden zu vermitteln bzw. behilflich zu sein.
Diese Tätigkeit des Klägers hat der BFH aber nicht als steuerbefreite Kreditvermittlung qualifiziert, weil die Leistung kein "im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes" darstellte. Damit hat der BFH Folgendes gemeint: Nur einzelne Aufgaben im Rahmen einer Kreditvergabe für die Kreditgeber zu erledigen, reicht nicht, um als Kreditvermittler angesehen zu werden.
Hinweis: Diese Entscheidung veranschaulicht wieder einmal, wie eng die Rechtsprechung Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht auslegt. Es kommt häufig auf Nuancen an. Im vorgestellten Streitfall hätte der Kläger einfach mehr Aufgaben übernehmen müssen, damit der Kreditvermittlung eine eigenständige Bedeutung zukommt.
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