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Offenlegungspflicht: Das Ordnungsgeldverfahren soll an Härte verlieren

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Abschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), das überwiegend am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wurden grundlegende Änderungen im Hinblick auf diese Offenlegungspflicht vorgenommen. Verstöße ahndet das Bundesamt für Justiz seither mit Ordnungsgeldverfahren und Strafen zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR, wobei es ihm die Digitalisierung der Offenlegungsdaten ermöglicht, Verstöße flächendeckend zu verfolgen. Nach technischen Anlaufschwierigkeiten legen mittlerweile rund 90 % der Kapitalgesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig offen.

Mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) brachte das Jahr 2012 zuletzt den Kleinstbetrieben Erleichterungen bezüglich der Offenlegungspflicht - mit reduzierten Veröffentlichungspflichten verkürzter Jahresabschlüsse.

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll nun ein neues Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs das Ordnungsgeldverfahren in drei wesentlichen Bereichen modernisieren:

  1. Derzeit beträgt das Mindestordnungsgeld - unabhängig von der Unternehmensgröße - stets 2.500 EUR. Künftig soll für Kleinstkapitalgesellschaften ein Mindestbetrag von 500 EUR, für kleine Kapitalgesellschaften von 1.000 EUR eingeführt werden.
  2. Unternehmer, die die Offenlegungsfrist unverschuldet versäumt haben, sollen das Recht erhalten, beim Bundesamt für Justiz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dadurch soll das Bundesamt den Besonderheiten des Einzelfalls besser als bisher gerecht werden und Anhaltspunkte prüfen können, die gegen eine verschuldete Fristversäumnis sprechen.
  3. Schließlich soll eine Rechtsbeschwerdestelle gegen Entscheidungen des Landgerichts Bonn eingeführt werden, das in Ordnungsgeldverfahren bundesweit zentral entscheidet.

Die geplanten Änderungen sollen erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 in Kraft treten - also für Ihre gerade fertiggestellten Bilanzen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr betreffen sie erst die Bilanz, die 2013 aufgestellt wird. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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