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Personengesellschaft als Organträgerin: Keine zeitanteilige Einkommenssplittung bei Gesellschafterwechsel

Wissen Sie, was eine Organschaft ist? Dabei handelt es sich um ein steuerrechtliches Konstrukt, das häufig von Unternehmensgruppen angewandt wird, um die steuerlichen Vorgänge mehrerer Gesellschaften zusammenzufassen. Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft werden beispielsweise alle Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften (sogenannte Organgesellschaften) der Muttergesellschaft (Organträgerin) zugerechnet. Steuerlich wird das Modell aber nur anerkannt, wenn zwischen Organträgerin und Organgesellschaft(en) ein ordnungsgemäßer Gewinnabführungsvertrag besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, wem das abgeführte Einkommen der Organgesellschaften zugerechnet werden muss, wenn die Gesellschafter der Organträgerin (= Personengesellschaft) im Laufe des Wirtschaftsjahres wechseln. Im entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter einer Organträgerin seine Beteiligung samt Gewinnbezugsrecht zum 29.12.1998 auf eine GmbH übertragen. Die in diesem Jahr von den Organgesellschaften an die Organträgerin abgeführten Gewinne von rund 800.000 EUR rechnete das Finanzamt zum größten Teil dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, da es eine zeitanteilige Betrachtungsweise vertrat. Doch der BFH widersprach und entschied, dass dem ausgeschiedenen Gesellschafter kein Einkommen der Organgesellschaften mehr zugerechnet werden darf, da der Gewinnabführungsanspruch der Organträgerin grundsätzlich erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der jeweiligen Organgesellschaften entsteht - im Urteilsfall somit erst zwei Tage nach der Anteilsübertragung.

Hinweis: Allein maßgeblich ist also, wer bei der Entstehung des Gewinnabführungsanspruchs (= Zeitpunkt der Einkommenszurechnung) an der Organträgerin beteiligt ist. Bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel muss das Organeinkommen demnach nicht zeitanteilig auf die Gesellschafter aufgeteilt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

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