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Internet: Wer ist der Anbieter?
Immer mehr Dienstleistungen werden entgeltlich über das Internet erbracht. Vielfach werden dabei Abrechnungsdienste eingeschaltet, die für die Bezahlung durch den Kunden sorgen. Das Sächsische Finanzgericht hat nun in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass grundsätzlich aber der Betreiber der Internetseite als Leistender gegenüber dem Nutzer des Angebots anzusehen ist und nicht der Abrechnungsdienst.
In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall bot der Betreiber einer Internetseite seinen Kunden diverse erotische Inhalte gegen Bezahlung an. Er hatte einen Vertrag mit einer Firma in der Schweiz, über die die Abrechnung der Dienstleistungen erfolgen sollte.
Nach Ansicht des Gerichts ist dennoch der Betreiber der Internetseite selbst nach außen als Unternehmer aufgetreten und nicht die Schweizer Firma. Nur wenn der Seitenbetreiber in eindeutiger Weise vor oder bei Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, kann das andere Unternehmen als Leistender in Betracht kommen. Dazu muss der Kunde jedoch auch mit dem abweichenden Leistenden ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden sein. Da dies hier nicht zutraf, musste der Seitenbetreiber seine Leistungen in Deutschland versteuern.
Hinweis: Etwas anderes könnte sich nach Auffassung des Gerichts nur aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) ergeben, wenn eine entsprechende Abrechnung über die Telefonrechnung der Kunden erfolgt. Bei einer Kreditkartenzahlung oder bei einer Zahlung über einen Bezahldienst (z.B. Paypal) greift das TKG unseres Erachtens jedoch nicht.
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