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Bescheinigte Umsatzsteuerbefreiung: Verjährung verhindert Bescheidänderung
Private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde (z.B. Bezirksregierung) ihnen bescheinigt, dass sie ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, inwieweit Umsatzsteuerbescheide der Vergangenheit noch geändert werden dürfen, wenn die Landesbehörde die Steuerfreiheit rückwirkend für mehrere Jahrzehnte bescheinigt. Im Urteilsfall hatten zwei Landesbehörden einer Ballettschule in 2004 bzw. 2008 rückwirkend ab Beginn der 70er Jahre bescheinigt, dass sie steuerfreie Leistungen erbracht hat. Die Schule beantragte daraufhin bei ihrem Finanzamt, die bisher ergangenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1972 bis 1992, in denen die Umsätze regulär versteuert worden waren, entsprechend zu ändern. Doch der BFH lehnte das ab. Zwar führen Grundlagenbescheide wie die Bescheinigungen der Landesbehörden grundsätzlich dazu, dass die Folgebescheide (hier: Umsatzsteuerbescheide) geändert werden müssen. Im Urteilsfall standen dem jedoch verfahrensrechtliche Hindernisse im Weg:
- Für die Jahre 1972 bis 1976 war bereits Verjährung nach den Regelungen der Reichsabgabenordnung eingetreten.
- Für die Jahre 1977 bis 1992 schied eine Bescheidänderung nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) aus. Zwar enthält die AO (in der damals maßgeblichen Fassung) die sogenannte Ablaufhemmung, wonach der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgebescheide auf ein Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids hinausgezögert wird. Allerdings zögern Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden (wie im Urteilsfall) den Ablauf der Festsetzungsfrist nach Auffassung des BFH nur dann hinaus, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist der betroffenen Steuern erlassen worden sind. Im Urteilsfall war die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer der Jahre 1977 bis 1992 jedoch längst verstrichen, so dass auch diese Jahre nicht mehr geändert werden durften.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Bescheinigungen der Landesbehörden mit allzu langem Rückgriff in die Vergangenheit teilweise keinen steuerlichen Nutzen mehr entfalten können.
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