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Zinsschranke: Trotz deutlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit muss gezahlt werden
Die bei der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte "Zinsschranke" begrenzt die Möglichkeiten gewerblicher Unternehmen, ihre Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen:
- Diese sind seither nur dann in voller Höhe abziehbar, wenn sie die Zinserträge desselben Jahres nicht übersteigen.
- Weitere Nettozinsaufwände können bis zur Höhe von 30 % des steuerpflichtigen Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt und
- darüber hinaus nur noch in den folgenden Wirtschaftsjahren von der Steuer abgezogen werden (Zinsvortrag).
Die Zinsschranke bewirkt also, dass Zinsen teilweise nicht in dem Jahr als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, in dem sie angefallen sind. Aufgrund dieses Umstands hat das Finanzgericht Münster (FG) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schranke geäußert. Zwar ist diese insbesondere eingeführt worden, um missbräuchliche betriebsinterne Gewinnverlagerungen zu verhindern. Doch geht ihre Wirkung weit über die Fälle ungerechtfertigter Gestaltung hinaus. Denn die Zinsschranke führt auch im Bereich üblicher Fremdfinanzierungen zu erheblichen Belastungen und kann insbesondere die Situation insolvenzbedrohter Unternehmen verschlechtern.
Trotz seiner erheblichen Bedenken hat das FG dem Antrag des klagenden Unternehmens auf "Aussetzung der Vollziehung" aber nicht entsprochen. Seine Steuern muss es also dennoch zahlen. Denn bei der Abwägung zwischen dem individuellen Aussetzungsinteresse des Unternehmens und dem Interesse der Öffentlichkeit am Gesetzesvollzug haben die Richter Letzteres als wichtiger eingestuft und dem Unternehmen deshalb keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Insbesondere konnte das FG keine durch die Zinsschranke begründete Existenzgefährdung des Unternehmens feststellen.
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