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Kontrollmitteilungen: Am Ende kommt eh alles raus ...
Folgendes Urteil des Finanzgerichts München (FG) könnte unter dem Motto stehen: "Am Ende kommt eh alles raus." Der Kläger im Urteilsfall hatte in seinen Steuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 Einkünfte als Angestellter von 0 DM und für das Jahr 2001 Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von 14.675 DM angegeben. Das zuständige Finanzamt München war seinen Angaben gefolgt und hatte für die Jahre 1999, 2000 und 2001 keine Einkommensteuer festgesetzt.
2004 erhielt es jedoch eine sogenannte Kontrollmitteilung vom Finanzamt Mühldorf. Bei solch einer Kontrollmitteilung gibt ein Finanzamt Feststellungen, die es bei der Prüfung eines Bürgers gemacht hat, an ein anderes Finanzamt weiter, für das sie interessant sein könnten. Das Finanzamt Mühldorf hatte nämlich - unter anderem aus Rechnungen - festgestellt, dass der Kranführer als Subunternehmer im Baugewerbe für einen zwischenzeitlich verstorbenen Auftraggeber tätig geworden war. 1999 bis 2001 hatte er demnach Einnahmen zwischen 22.000 DM und 31.000 DM gemacht.
Daraufhin eröffnete die Finanzbehörde ein Strafverfahren. Es wurden Bankunterlagen beschlagnahmt, aus denen sogar Zahlungseingänge zwischen 45.000 DM und 57.000 DM in den fraglichen Jahren hervorgingen. Das Finanzamt schätzte den Gewinn aus der Tätigkeit als Kranführer mit diesen Beträgen; es zog jedoch pauschal 20 % als Betriebsausgaben ab. Der Kläger behauptete zwar felsenfest, niemals als Kranführer tätig gewesen zu sein. Da er aber nicht schlüssig erklären konnte, wie es zu den fraglichen Rechnungen gekommen war, konnte er auch nichts gegen die Schätzung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausrichten.
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