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Europäische Union: Umsatzsteuerliche Neuerungen durch die Aufnahme Kroatiens
Mit Wirkung zum 01.07.2013 ist die EU um einen Mitgliedstaat reicher geworden. Anlässlich der Aufnahme Kroatiens in die Gemeinschaft hat das Bundesfinanzministerium zu den wichtigsten umsatzsteuerlichen Änderungen Stellung genommen.
Bedeutsam ist die Aufnahme des 28. Mitglieds in die EU für Sie vor allem dann, wenn Sie Waren dorthin exportieren: Bislang war Kroatien ein sogenanntes Drittland, so dass für die Ausfuhr von Waren eine Anmeldung beim Zoll erfolgen musste. Das ist nunmehr nicht mehr erforderlich - aber auch nicht mehr möglich. Der Warenexport erfolgt nunmehr nach den Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen. Ebenso wie der Warenexport in ein Drittland ist eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Da in diesem Fall keine Zollbelege vorliegen, sind andere Nachweise erforderlich. Außerdem muss der Abnehmer dem Lieferanten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen.
Auch für den Import von Waren aus Kroatien ist keine Einfuhr beim Zoll mehr notwendig. Vielmehr muss der erwerbende Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern. Der private Erwerb in Kroatien unterliegt im Regelfall keinen Beschränkungen mehr, wenn die Ware nach Deutschland importiert wird. Ausnahmen gelten insbesondere für den Kauf von neuen Fahrzeugen, Tabakwaren und alkoholischen Getränken in Kroatien.
Hinweis: Für Lieferungen nach dem 30.06.2013 und vor dem 01.10.2013 muss nicht in jedem Fall eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen. Über die Einzelheiten klären wir Sie gern in einem persönlichen Beratungsgespräch auf.
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