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Innergemeinschaftliche Lieferung: Deutsche Telefonnummer muss misstrauisch machen
Bei grenzüberschreitenden Geschäfts- oder Lieferbeziehungen müssen Unternehmer etliche umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten, insbesondere sollten sie die Regeln zur Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen kennen.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind sogar dann steuerbefreit, wenn die eigentlichen gesetzlichen Voraussetzungen dafür gar nicht erfüllt sind (z.B. keine Beförderung des Liefergegenstands in das sogenannte übrige Gemeinschaftsgebiet stattgefunden hat), der liefernde Unternehmer jedoch von seinem Abnehmer durch falsche Angaben getäuscht worden ist. Diese Vertrauensschutzregelung greift allerdings nur dann, wenn der Lieferer auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkennen können, dass die Angaben seines Geschäftspartners falsch waren.
Wie sich der deutsche Unternehmer verhalten muss, um unter den Vertrauensschutz zu fallen, hat kürzlich ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gezeigt. Im Urteilsfall hatte ein deutscher Kfz-Händler zwei Pkws an eine (vermeintlich) in Luxemburg ansässige GmbH verkauft. Angebahnt wurde das Geschäft von der Käuferseite über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl. Infolge einer Steuerfahndungsprüfung stellte sich später heraus, dass die GmbH schon seit Jahren nicht mehr existierte und offenbar von Betrügern als "Deckmantel" genutzt worden war. Der getäuschte Händler wollte nun die Steuerfreiheit seiner Lieferungen über die Vertrauensschutzregelung aufrechterhalten, unterlag jedoch vor dem BFH. Denn das Gericht erklärte, dass der Händler damals nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen war, da er die deutschen Telefonnummern des angeblich ausländischen Abnehmers nicht in Frage gestellt hatte. Er hätte die Geschäftsbeziehung nach Luxemburg anzweifeln und den direkten Kontakt zum Geschäftssitz in Luxemburg suchen müssen. Dann wäre ihm aufgefallen, dass die GmbH gar nicht existiert. Somit war die Lieferung im Ergebnis steuerpflichtig.
Hinweis: Das erhöhte Misstrauen forderte der BFH insbesondere deshalb, weil der ausländische Geschäftspartner bis dato unbekannt war und zudem Bargeschäfte mit hochwertigen Wirtschaftsgütern abschließen wollte.
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