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Risikolebensversicherung in einer GbR: Prämien sind nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar
Sofern Sie Ihr Geld in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verdienen, kann es für Sie von Interesse sein, den Todesfall der anderen Gesellschafter über eine Risikolebensversicherung abzudecken. Denn verstirbt ein Gesellschafter, kommt es häufig zu erheblichen Umsatzeinbußen bei gleichbleibenden Kosten.
Diesem mitunter existenzgefährdenden Risiko wollten kürzlich auch zwei Rechtsanwälte aus Baden-Württemberg vorbeugen, die ihre Kanzlei in Form einer GbR betrieben. Sie schlossen auf das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung ab und machten die Versicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben in der Feststellungserklärung der GbR geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nicht an.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sprach sich gegen einen Abzug aus und erklärte, dass der Betriebsausgabenabzug von Versicherungsprämien nur möglich ist, sofern sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko bezieht. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst ist (z.B. bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen). Sichert eine Versicherung außerbetriebliche Risiken ab, sind die entsprechenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, sondern allenfalls als Sonderausgaben abziehbar.
Hinweis: Unerheblich ist bei der Prüfung der Veranlassung, welche Aufwendungen die Versicherung ersetzt oder ob die Versicherungsleistung später für den Betrieb verwendet wird.
Im Urteilsfall war die versicherte Gefahr der Todesfall, der jedoch der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen ist. Ein beruflicher Bezug lag nicht vor, da der Rechtanwaltsberuf nach Überzeugung des Gerichts nicht mit einem erhöhten berufsspezifischen Todesrisiko einhergeht.
Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn eine GmbH eine Risikolebensversicherung auf das Leben ihrer Gesellschafter abschließt und selbst bezugsberechtigt ist. In diesem Fall erkennt die BFH-Rechtsprechung die Aufwendungen als Betriebsausgaben an, weil die Besteuerung von Kapitalgesellschaften besonderen Regeln folgt (da in diesen kein privater Bereich existiert).
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