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Innergemeinschaftliche Lieferung: Auch bei Neuwagenlieferungen muss der Abnehmer feststellbar sein
Lieferungen von Pkws in andere Länder der EU sind mit großen Risiken behaftet. Daher sollten Sie genau darauf achten, wer der eigentliche Vertragspartner und damit der Abnehmer des gelieferten Fahrzeugs ist.
In einem kürzlich durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Kfz-Händler mehrere neue Pkws nach Italien geliefert und Rechnungen an unterschiedliche in Italien ansässige Unternehmer erstellt. Später stornierte er diese und fertigte neue Rechnungen an, die unterschiedliche Endabnehmer in Italien als Abnehmer der Pkws auswiesen.
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Lieferung eines neuen Pkw an einen privaten Endabnehmer ebenfalls als sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei ist. Damit gilt die Steuerfreiheit bei Neufahrzeugen immer, wenn diese ins EU-Ausland gelangen. Als steuerlicher Laie könnte man angesichts dieser Regelung zwar annehmen, dass es keine Rolle spielt, wer einem die Fahrzeuge letztendlich abgenommen hat. So oder so ist die Lieferung steuerfrei, da die Fahrzeuge ja unstreitig ins EU-Ausland gelangt sind.
Trotzdem ist das höchste deutsche Finanzgericht im Fall des Kfz-Händlers zu einer Umsatzsteuerpflicht der Lieferungen gekommen. Ausschlaggebend war für seine Entscheidung, dass sich nicht mehr sicher feststellen ließ, wer die Pkws abgenommen hatte. Ob es sich um die Unternehmer aus den ersten Rechnungen oder die Endabnehmer aus den zweiten Rechnungen handelte, ließ sich nicht mehr klären. Da nützte dem Händler auch der Umstand nichts mehr, dass die Fahrzeuge in Italien größtenteils auf die Endabnehmer zugelassen worden waren.
Hinweis: Dieses Urteil zeigt wieder einmal eindrücklich, mit welch absurden Risiken innergemeinschaftliche Lieferungen behaftet sind. Bei Unstimmigkeiten sind spätere Korrekturen kaum noch möglich.
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