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Schäden am Leasingfahrzeug: Minderwertausgleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Wenn Sie einen Pkw leasen und diesen am Ende der Vertragslaufzeit in beschädigtem Zustand zurückgeben, müssen Sie dem Leasinggeber häufig einen sogenannten Minderwertausgleich zahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Im zugrundeliegenden Fall sah der Leasingvertrag vor, dass das Leasingfahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher an den Leasinggeber zurückgegeben wird. Sofern das Fahrzeug in einem schlechteren Zustand ist, muss der Leasingnehmer eine entsprechende Ausgleichszahlung leisten (Minderwertausgleich). Bei Rückgabe des Fahrzeugs zeigten sich schließlich Lackschäden, ein Defekt der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres, so dass der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich zahlen musste. Der Leasinggeber unterwarf diesen Betrag nicht der Umsatzsteuer, sein Finanzamt behandelte die Zahlung jedoch als steuerpflichtigen Umsatz.
Der BFH sah die Zahlung des Minderwertausgleichs als nicht umsatzsteuerbar an und erklärte, dass diesbezüglich der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlte. Denn dem Minderwertausgleich stand keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber. Der Leasingnehmer schuldete insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistete lediglich Ersatz für einen Schaden, der aus einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs resultierte.
Hinweis: Mit seiner Entscheidung schließt sich der BFH der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der den Minderwertausgleich ebenfalls umsatzsteuerlich ausklammert. Ob die Finanzverwaltung ihre Einordnung des Minderwertausgleichs als (umsatzsteuerbare) leasingtypische vertragliche Gegenleistung nun aufgeben wird, bleibt abzuwarten.
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