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Aufsichtsrat gibt Aktien zurück: Verlustübernahme durch Aktiengesellschaft führt zu geldwertem Vorteil
Will ein Arbeitgeber seine Belegschaft an das eigene Unternehmen binden und finanzielle Anreize schaffen, kann er sogenannte Mitarbeiterbeteiligungsprogramme anbieten. Dass ein solches Programm aus steuerlicher Sicht aber auch sehr nachteilig für die Teilnehmer sein kann, verdeutlicht ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hier hatte eine Aktiengesellschaft (AG) ihren Mitarbeitern und Aufsichtsräten die Möglichkeit eingeräumt, Aktien der AG zu erwerben. Die Käufer trugen kein wirtschaftliches Risiko, denn sie hatten das Recht, die Aktien nach zwei Jahren zum ursprünglichen Ausgabekurs an die AG zurückzugeben. Der Aufsichtsratsvorsitzende der AG erwarb daraufhin 10.000 Aktien zum Preis von je 11,50 EUR. Da der Wert der Aktien nach zwei Jahren nur noch bei 6 EUR pro Aktie lag, zog der Aufsichtsratsvorsitzende die Notbremse und gab seine Aktien zum Einstandspreis von 11,50 EUR an die AG zurück. Das Finanzamt erfasste den von der AG ausgeglichenen Verlust von 5,50 EUR pro Aktie als geldwerten Vorteil und erhöhte die Einkünfte des Aufsichtsrats aus selbständiger Arbeit dementsprechend um insgesamt 55.000 EUR.
Der BFH erklärte, dass der Aufsichtsratsvorsitzende den Vorteil aus der Verlustübernahme durch die AG als Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit (= Einkünfte aus selbständiger Arbeit) versteuern muss. Entscheidend war für das Gericht, dass sich lediglich Mitarbeiter und Aufsichtsräte an Aktienerwerb und -rückgabe beteiligen durften und die Rückgabeoption somit untrennbar mit der Aufsichtsratstätigkeit verbunden war.
Hinweis: Aus steuerlicher Sicht war der Deal für den Aufsichtsratsvorsitzenden höchst nachteilig: Er hatte mit den Aktien keinerlei Wertzuwächse erzielt, sondern nur Verluste auf die AG abgewälzt, musste sich aber trotzdem steuerpflichtige Einkünfte von 55.000 EUR zurechnen lassen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % löste die Aktienrückgabe somit eine Steuer von 23.100 EUR aus.
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