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Bilanzierung von Gutscheinen: Keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Gutscheine zur Verrechnung mit künftigen Einkäufen rechtfertigen keine Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Jahr ihrer Ausgabe. Die Bildung einer Rückstellung setzt voraus, dass ein Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus einer Verbindlichkeit rechnen muss und die Geltendmachung der Verpflichtung nach den Umständen am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist.
Hinweis: Bei einer Gutscheinausgabe haben die Kunden den normalen Preis bezahlt und die Gutscheine als Zugabe erhalten - als Dankeschön für die Treue. Damit lässt sich kein Teil des Kaufpreises einer in der Zukunft in Anspruch genommenen Leistung zuordnen.
Grundsätzlich haben Sie als Kaufmann Ihre Schulden in der Bilanz vollständig auszuweisen. Ist eine bestehende Verbindlichkeit der Höhe nach unsicher, müssen Sie diese unter den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ausweisen. Das gilt nicht, wenn die Belastung davon abhängt, ob Ihr Kunde als Inhaber eines Gutscheins nach dem Bilanzstichtag weitere Einkäufe unter Einlösung des Gutscheins tätigt. Als Unternehmer dürfen Sie für Gutscheine keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden, denn die darauf beruhenden Verbindlichkeiten sind im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht. Diese Verpflichtungen sind demzufolge für die Bilanzierung rechtlich noch nicht entstanden.
Hinweis: Eine Berücksichtigung als passive Rechnungsabgrenzungsposten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es handelt sich hierbei um Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |